Allgemeine
Geschäftsbedingungen
Allgemeine Vertragsbestimmungen/Gerichtsstandsvereinbarung für Wohnmobile und Mietfahrzeuge
1. Beginn und Ende der Miete
Alle Mieten beginnen und enden im Domizil der Vermietfirma. Bei Verhinderung des Mietantritts sowie bei unvorhergesehener Verlängerung der Miete ist die Vermietfirma sofort zu benachrichtigen. Wird der Mietwagen nach der vereinbarten Zeit nicht zurückgebracht, so wird dem Mieter für jeden weiteren angebrochenen Tag eine Tagesmiete zum Grundtarif in Rechnung gestellt. Eine Verlängerung der Mietdauer ist mindestens 24 Stunden vor Ablauf des Mietvertrages bei der Vermietfirma zu beantragen. Bei Absagen von vereinbarten Mieten am Tag des Mietbeginns schuldet der Mieter der Vermietfirma eine volle Tagesmiete zum Grundtarif als Entschädigung. Die Vermietfirma hat ausserdem jederzeit das Recht den Mietvertrag vorzeitig und ohne Begründung aufzulösen.
2. Fahrzeugrückgaben
Die Rückgabe erfolgt stets zu unseren ordentlichen Öffnungszeiten und gemäss den vereinbarten Punkten des Mietvertrages.
3. Berechtigung zum Führen des Mietfahrzeuges
Zum Führen des Mietfahrzeuges ist berechtigt, wer als Mieter desselben im Besitze eines für die betreffende Kategorie gültigen Führerausweises ist. Entsteht ein Schaden durch das Fahren einer Drittperson, haftet der Mieter für den ganzen Schaden. Zusatzlenker sind nur erlaubt, wenn dies bei der Anmietung schriftlich vereinbart wurde. Es kann eine Gebühr für die Zusatzlenker vereinnahmt werden. Der Fahrer muss im Besitz eines gültigen Führerausweises sein. Es ist nicht gestattet, Fahrten gegen Entgelt auszuführen, den Wagen an Drille zu vermieten oder Abschlepp- und Lernfahrten
auszuführen.
4. Verkehrsverletzungen
Der Mieter ist für allfällige Verletzungen von Verkehrsvorschriften und deren Folgen wie Bussen für Übertretungen von Verkehrsvorschriften jeder Art sowie Überschreitungen von Parkzeiten usw. durch ihn oder eine durch ihn ermächtigte Drittperson voll verantwortlich.
5. Mietwagen
Sämtliche Treibstoffkosten gehen zu Lasten des Mieters. Der Mietwagen wird in fahrbereitem Zustand abgegeben; Kühlwasser, Treibstoff und Motorenöl sind aufgefüllt. Der Mieter/Fahrer ist verpflichtet, Wasser- und Öl-Niveau sowie Pneudruck zu kontrollieren und gegebenenfalls zu korrigieren. Das Mietfahrzeug ist mit grösster Sorgfalt und unter Beachtung aller geltenden gesetzlichen Vorschriften zu fahren.
6. Pflichten bei Unfall
Der Mieter/Fahrer sorgt für die sofortige Verständigung der Vermietfirma und der Polizei, ferner für die Anfertigung des Europäischen Unfallprotokolls und für die Feststellung von Namen und Adressen der am Unfall beteiligten Personen sowie der Zeugen. Mündliche oder schriftliche Versprechen an Drittpersonen bezüglich Leistungen an Geschädigte sind zu unterlassen und bleiben für die Vermietfirma ohne Belang. Die Mietwagenfirma haftet nicht für Folgeschäden und -kosten.
7. Versicherungen/Haftung
7.1. Haftpflicht
Es besteht eine Haftpflichtversicherung zur Deckung aller gesetzlichen Haftpflichtansprüche von Dritten gegenüber dem Halter oder Fahrer des Mietfahrzeuges für Personen- oder Sachschäden, die durch den Betrieb des Mietfahrzeuges verursacht werden. Pro Schadensfall geht der Selbstbehalt gemäss Vertrag zu Lasten des Mieters. Bei grobfahrlässigem Verhalten des Fahrers wird dieser der Versicherung gegenüber regresspflichtig. Der Selbstbehalt kann nicht ausgeschlossen werden.
7.2. Kasko
Es besteht eine Kaskoversicherung zur Deckung sämtlicher Schäden (Carosserie und Chassis) am Mietfahrzeug. Pro Schadensfall gehen CHF 2 ´000.- Selbstbehalt zu Lasten des Mieters. Besteht seitens der Versicherung nur teilweise Deckungspflicht, so haftet der Mieter für den ungedeckten Teil des Schadens.
7.3. Haftung
Eine Haftung der Vermietfirma wird für sämtliche Schäden wegbedungen. Bei vorsätzlicher oder grobfahrlässiger Verursachung eines Unfalls sowie bei alkohol- oder drogenbedingter Fahruntüchtigkeit wird der Mieter für alle Schäden vollständig haftbar gemacht.
8. Beschädigung und Verlust des Mietfahrzeuges
Der Mieter /Fahrer ist für jede Beschädigung sowie für den Verlust des gemieteten Fahrzeuges voll haftbar. Bei Diebstahl des Fahrzeuges ist der Mieter verpflichtet, einen offiziellen Polizei-Rapport erstellen zu lassen sowie sofort die Vermietfirma zu informieren.
9. Reparaturen
Der Mieter/Fahrer erklärt durch seine Unterschrift, dass das Fahrzeug beim Mietantritt von ihm geprüft und in Ordnung befunden wurde. Bei Stillschweigen wird angenommen, der Mietwagen befinde sich bei der Übergabe in Ordnung. Er trägt die Verantwortung und jedes Risiko und haftet für alle Schäden, die während der Dauer der Miete eintreten. Ausgenommen sind Defekte, welche auf normale Abnutzung oder Materialfehler zurückzuführen sind. Hingegen ist er für Reparaturkosten verantwortlich, welche durch Unkenntnis und Missachtung entstehen, indem der Mieter weiterfährt und der Schaden dadurch grösser wird. Notwendige Reparaturen sind durch eine von der Vermietfirma bestimmte Werkstatt auszuführen. Ohne Einwilligung der Vermietfirma dürfen Reparaturen oder Änderungen am Mietfahrzeug nicht vorgenommen werden. Müssen jedoch dringende Reparaturen auswärts vorgenommen werden, so ist vom Mieter/Fahrer die Rechnungsstellung an die Vermietfirma zu verlangen. Der Mieter/Fahrer zahlt während der Dauer einer solchen Reparatur der Vermietfirma pro Tag eine Entschädigung in der Höhe der Tagesmiete zum Grundtarif für den Betriebsausfall. Bei Totalschaden werden mindestens 10 Tage Betriebsausfall in Rechnung gestellt, die vom Vermieter nicht nachgewiesen werden müssen.
10. Pannenhilfe
Verwendung der markenspezifischen Police oder des Schutzbriefes. Diese Unterlagen befinden sich bei den Fahrzeugdokumenten.
11. Haftung der Vermietfirma
Die Vermietfirma haftet weder dem Mieter/Fahrer noch Drittpersonen für einen Unfallschaden, der sich während der Mietdauer ereignet. Ebensowenig haftet die Vermietfirma für irgendwelchen Schaden, der dem Mieter/Fahrer dadurch entstehen könnte, dass sich am Mietfahrzeug irgend ein Defekt einstellt, der eine Weiterreise verhindert, Zeitverlust oder sonstigen Folgeschaden verursacht. Ebenfalls haftet der Vermieter nicht für den Verlust von oder Schäden am Eigentum des Mieters (oder an irgendeiner Person), das (oder die) in oder auf dem Fahrzeug belassen, deponiert oder transportiert wird, weder während der Dauer der Miete noch bei der Rückgabe des Fahrzeuges. Der Mieter verzichtet ausdrücklich auf jegliche Ansprüche gegenüber dem Vermieter im Falle solchen Verlustes oder Schadens und erklärt sich einverstanden, dass der Vermieter weder haftbar noch in irgendeiner Weise ersatzpflichtig ist. Der Mieter haftet für Schäden am Mietfahrzeug, die durch kriegerische Ereignisse, bürgerliche Unruhen oder Naturkatastrophen entstehen.
12. Kaution
Die Kaution richtet sich nach dem jeweiligen gültigen Miettarif, welcher einen integrierenden Bestandteil des Mietvertrages und dessen Miet- und Versicherungsbedingungen darstellt. Die Kaution haftet für alle Ansprüche aus Unfall, Reparatur, Mietbetrag, Miet- bzw. Betriebsausfall und für alle Umtriebe, die aus einem Schadenfall für den Vermieter entstehen, und überhaupt für jeglichen Anspruch des Vemnieters gegenüber dem Mieter.
13. Einreiseverbot
Fahrten in oder durch Länder sind nur gemäss grüner Versicherungskarte erlaubt. Diese Unterlagen befinden sich bei den Fahrzeugdokumenten.
14. Vertragserfüllung
Für den Fall, dass das Mietfahrzeug in der Zeit zwischen Vertragsabschluss und Antritt der Miete nicht fahrbereit gestellt werden kann, hat die Vermietfirma das Recht, ohne irgendwelche Entschädigung vom Vertrag zurückzutreten. Sofern möglich stellt die Vermietfirma dem Mieter /Fahrer ein entsprechendes Ersatzfahrzeug zur Verfügung. Bei Verletzung von Vertragsbestimmungen durch den Mieter/Fahrer kann die Vermietfirma den ihr erwachsenen Schaden ohne weiteres mit der geleisteten Kaution verrechnen. Weitergehende Ansprüche bleiben ausdrücklich vorbehalten.
15. Vertragsannullation
Bei Vertragsrücktritt seitens dem Mieter gelten folgende Bestimmungen: bis 2 Monate vor Abreise 50% vom Mietpreis, bis 1 Monat vor Abreise 100 % vom Mietpreis. Diese Kosten sind sofort bei Nichtantreten der Reise fällig und vom Mieter zu begleichen.
16. Fahrzeug-Übernahme/-Rückgabe
Die Übernahme und die Rückgabe erfolgt am Sitze resp. Wohnsitz der Vermietfirma. Das Fahrzeug muss mit vollem Treibstofftank zurückgebracht werden. Das Fahrzeug muss innen (inkl. Zubehör) im gleichen sauberen Zustand zurückgegeben werden, wie es übernommen wurde. Der Schmutzwassertank und die WC-Kassette müssen leer sein. Wird das Mietobjekt nicht fristgerecht zur Zeit zurückgebracht, wird eine Tagemieten fällig.
17. Ergänzende Bestimmungen
Ergänzend zu diesen Bestimmungen gilt das Schweizerische Obligationenrecht.
18. Gerichtsstand
Die Parteien vereinbaren als Gerichtsstand das ordentliche Gericht am Sitze resp. Wohnsitz der Vermietfirma. Die obenstehenden Allgemeinen Vertragsbestimmungen mit Einschluss der Gerichtsstandsvereinbarung bilden einen integrierenden Bestandteil der Abmachungen gemäss Fahrzeug-Mietvertrag.